Sommerjobs

Nur mit Vertrag: Das gilt für junge Ferienarbeiter

13.6.2022, 12:52 Uhr
Nur mit Vertrag: Das gilt für junge Ferienarbeiter

© Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Wer sich in einem Ferienjob etwas Geld dazuverdienen möchte, sollte vorab in jedem Fall einen Arbeitsvertrag abschließen. Darauf weist Kristof Becker, Bundesjugendsekretär beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), hin.

Der Vertrag sollte demnach Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung ganz klar regeln. Die genauen Bedingungen für Ferienarbeit regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die DGB Jugend gibt einen Überblick:

- Aufgaben: Gefährliche Arbeiten oder schwere körperliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. In Frage kommen stattdessen Aufgaben wie Gartenarbeit, Botengänge oder Eis verkaufen.

- Arbeitszeiten: 13- und 14-Jährige dürfen maximal zwei Stunden täglich arbeiten, im Zeitraum von 8.00 bis 18.00 Uhr - und nur mit Erlaubnis der Eltern. In der Landwirtschaft sind es drei Stunden täglich.

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen bis zu acht Stunden am Tag zwischen 6 und 22 Uhr arbeiten. Wer mindestens 16 Jahre alt ist, darf zum Beispiel in Gaststätten auch bis 22.00 Uhr arbeiten. 40 Stunden pro Woche und vier Wochen im Jahr sind das Maximum.

- Bezahlung: Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit, allerdings haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 Euro gilt ab Oktober.

Bis dahin müssen es laut DGB Jugend mindestens 9,82 Euro je Stunde, ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde sein. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht.