Für klare Verbotszonen

Rechtssicherer Konsum von Cannabis: Brauchen Nürnbergs Kiffer eine amtliche Bubatz-Karte?

Julia Vogl

Lokalredaktion Nürnberg

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10.1.2025, 10:37 Uhr
Darf ich? Oder darf ich nicht? Wer sich einen Joint anzünden möchte, der sollte sich besser erst einmal umschauen.

© Hannes P Albert/dpa Darf ich? Oder darf ich nicht? Wer sich einen Joint anzünden möchte, der sollte sich besser erst einmal umschauen.

Dieses Gesetz hat für Aufregung gesorgt – und das, obwohl nach der Teillegalisierung kaum recht viel mehr Menschen zu Marihuana und Co. greifen dürften, als dies bereits früher der Fall war. Was sich aber geändert hat: Wer die Droge konsumiert, der braucht sich dabei nicht mehr aus Angst vor Strafen verstecken.

Vor wem man sich aber verstecken muss, wenn man sich einen Joint anzünden will: vor Kindern zum Beispiel. Der Konsum des Rauschgifts ist in unmittelbarer Nähe zu Personen unter 18 Jahren untersagt. Die logische Konsequenz: Auch vor Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten darf nicht geraucht werden – zumindest nicht, wenn Gras in der Zigarette ist. Betroffen ist auch der Umkreis solcher Einrichtungen.

Für Cannabis-Fans ist es also gar nicht so unkompliziert. Wo darf man denn nun straffrei rauchen? Aufschluss darüber gibt etwa die Bubatz-Karte, eine digitale Karte, die ein Programmierer im Netz zugänglich gemacht hat und auf der Verbotszonen rot markiert sind.

Die Stadt Nürnberg will keine eigene Bubatz-Karte anfertigen

Jürgen Dörfler und Alexander Damm von der Freien Allianz im Nürnberger Rathaus wollen sich damit aber nicht zufriedengeben. "Es ist zu bezweifeln, dass diese Karte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um potenziell illegales Verhalten eine valide Grundlage sein wird, auch aufgrund der Komplexität der Regelung nicht", heißt es in einem entsprechenden Antrag, der am 22. Januar im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit behandelt wird. Die Verwaltung solle daher prüfen, inwieweit die Stadt durch das Anfertigen einer eigenen Verbotszonenkarte die Herstellung von Rechtssicherheit befördern kann.

Das hat die Stadt nun getan – und kommt zu dem Schluss, dass das Anfertigen einer solchen Karte wohl wenig zielführend wäre. Denn: Für ein Konsumverbot muss eine Sichtbeziehung von maximal 100 Metern zur Einrichtung gegeben sein, das heißt der Eingangsbereich der Einrichtung muss vom Standort der konsumierenden Person aus visuell wahrnehmbar sein. Ist keine Sichtbeziehung zum Eingangsbereich der Einrichtung etwa aufgrund davorstehender Gebäude vorhanden, ist der Konsum von Cannabis nicht verboten. Eine Kartierung mit einer starren Grenze von 100 Metern wäre daher inhaltlich nicht zutreffend und für einen rechtssicheren Konsum oder Vollzug ungeeignet. Außerdem gibt es zeitliche Beschränkungen, wie das Konsumverbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, diese lassen sich nur schwer über eine Karte darstellen.

Bislang keine Beschwerden über Konsum bei Spielplätzen

Bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz spielen Abstände zu Einrichtungen für Kinder indes sowieso keine große Rolle in Nürnberg. Bis zum 30. November 2024 sind beim Ordnungsamt der Stadt insgesamt 27 Anzeigen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Gesetz eingegangen. In fünf Fällen wurden bereits Bußgeldbescheide mit Bußgeldern zwischen 75 und 1000 Euro erlassen. Inwieweit hiergegen Einspruch eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Bisher liegt der Schwerpunkt der Verstöße beim Cannabis-Konsum in Gegenwart von Minderjährigen und bei der unzureichenden Sicherung von Cannabisprodukten vor Dritten. Cannabis-Konsum in entsprechenden Verbotsbereichen spielte bislang nur eine untergeordnete Rolle, heißt es in dem Bericht. Insbesondere wurde bislang kein Konsum im Bereich von Kinderspielplätzen und Kinder- und Jugendeinrichtungen festgestellt.

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