"No-Show-Gebühr"

Reserviert, aber nicht erschienen: Kostet das im Restaurant eine Gebühr?

30.6.2022, 14:02 Uhr
Nicht-wahrgenommene Reservierungen sind für Gastronomen ärgerlich. Die Freiheit, einen Tisch vorab zu reservieren, dann aber nicht zu erscheinen, nehmen sich Gäste aber immer wieder.

© imago images/MiS, NN Nicht-wahrgenommene Reservierungen sind für Gastronomen ärgerlich. Die Freiheit, einen Tisch vorab zu reservieren, dann aber nicht zu erscheinen, nehmen sich Gäste aber immer wieder.

Gäste wollen sicher sein, dass sie einen Platz im Restaurant ergattern - also reservieren sie. Wenn sie dann nicht auftauchen, ist das für Gastronomen äußerst ärgerlich, denn sie haben die entsprechende Plätze umsonst freigehalten und dadurch möglicherweise Einnahmen verpasst. Im Englischen wird ein solches Szenario als "No-Show" bezeichnet. Das heißt so viel wie "Nichterscheinen".

Beim Fliegen oder bei Hotel-Buchungen sind "No-Show-Gebühren" schon seit längerem üblich und sollen die Unternehmen im Vorfeld absichern. In der Gastronomie wird ebenso überlegt, Gebühren anfallen zu lassen, wenn Gäste nicht zu ihren Reservierungen erscheinen. Dabei muss beachtet werden, ob es sich um eine Reservierung mit oder ohne vereinbarte Leistungen handelt.

Reservierung mit vereinbarter Leistung

Eine Reservierung mit vereinbarter Leistung ist es beispielsweise, wenn zwischen Gast und Gastronom bereits im Vorfeld die Anzahl der Gäste, sowie Menge und Preise von Speis und Trank festgelegt wurde. Darauf bereitet sich der Gastronom auf die vereinbarten Leistungen vor. Wenn der Gast dann mit weniger Leuten oder etwa gar nicht auftaucht, kann er theoretisch nicht neu über den Preis verhandeln. Der Gastronom könnte den vollständigen, vorher ausgehandelten Preis verlangen.

In diesem Fall wird von einem Bewirtungsvertrag gesprochen, der dann greift, wenn die (Dienst-)Leistungen vorab vereinbart wurden. Die vorbereiteten Speisen und Getränke, die bei Nichterscheinen von Personen übrig blieben, wären ein Schaden für den Gastronomen, den der Gast dann bezahlen müsste. Laut dem Deutscher Hotel- und Gaststättenverband kann der Gastronom aber keinen Schadensersatz beantragen, wenn er die Lebensmittel oder Getränke anders einsetzen könnte.

Nicht-verbindliche Tischreservierung

Eine nicht-verbindliche Reservierung ist es, wenn nur der Tisch, aber keine vorher vereinbarten Leistungen gebucht wurden. Das ist wohl der häufigste Fall bei "No-Show"-Reservierungsfällen. Dabei wird der "Vertrag" nur seitens des Gastronomen eingehalten, vom Gast hingegen nicht. Es handelt sich dabei um kein verbindliches Abkommen. Der Gastronom kommt zwar trotzdem zu einem Schaden, da er damit gerechnet hat, dass der Gast kommt und ihm dadurch andere Einnahmen entgangen sind. Diesen Schaden nachzuweisen, ist in der Praxis aber kompliziert und schwierig. Falls vorher nichts Konkretes ausgemacht wurde, droht dem Gast in den meisten Fällen also kein Schaden.

Wichtig ist es, bei Online-Reservierungen auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu achten. Hier hat der Gastronom die Möglichkeit, eine Klausel einzubauen, um "No-Show-Gebühren" zu verlangen. Zum Teil müssen dann sogar Kreditkarten hinterlegt werden. In diesen Fällen können bei Nichterscheinen Kosten verlangt werden.

In allen anderen Fällen können Gäste unbesorgt sein, solange für den Gastronomen im Vorfeld keine offensichtliche Mehrarbeit (Vorbereitung von Speisen und Getränken oder etwa das Einplanen von mehr Personal) erkennbar ist.

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