Fettnäpfchen und Strafen vermeiden

Verbotene Kostüme und Alkohol am Arbeitsplatz: Diese Regeln sollten Sie an Fasching beachten

Eva Orttenburger

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Sofia Löffler

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7.2.2024, 10:58 Uhr

Die Weiberfastnacht steht kurz bevor. In den kommenden Tagen strömen dann tausende Narren wieder in die Karnevalshochburgen, in Franken stehen viele Faschingsfeiern an. Ein kreatives Kostüm darf da natürlich nicht fehlen. Doch es gibt Verkleidungen, die in Deutschland verboten sind – wer sich nicht daran hält, muss im schlimmsten Fall mit bis zu 10.000 Euro Strafe rechnen. Auch beim Fasching feiern am Arbeitsplatz gibt es einiges zu beachten.

Diese Faschingskostüme sind verboten

Unter anderem sind echt aussehende Uniformen nicht erlaubt. Wer sich als Polizist, Feuerwehrmann oder -frau oder SEK-Beamter verkleiden will, der muss sicherstellen, dass das Kostüm keine Ähnlichkeit mit einer echten Uniform hat. Der Grund ist simpel: Verwechslungen mit echten Beamten oder Rettungskräften sollen dadurch ausgeschlossen werden. Wollen echte Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr nach Dienstschluss noch mitfeiern, müssen sie ebenso ihre Uniformen gegen ein Kostüm tauschen, das deutlich von der Arbeitskleidung zu unterscheiden ist. Das gilt aber nicht für alle Uniformen: In Arztkitteln beispielsweise kann man bedenkenlos feiern.

Auftakt in Köln: Beim Kölner Karneval haben tausende Narren die fünfte Jahreszeit gefeiert

Auftakt in Köln: Beim Kölner Karneval haben tausende Narren die fünfte Jahreszeit gefeiert © IMAGO/Christoph Hardt

Außerdem verboten sind bestimmte Symbole, wie das Hakenkreuz, die Siegrune, die Triskele, beziehungsweise das Dreibein sowie das Keltenkreuz und SS-Runen. Auch wenn der jeweilige Faschingsnarr das dahinterstehende Gedankengut nicht teilt und dieses mit dem Kostüm ausdrücken will, kann ein hohes Bußgeld drohen.

So heißt es in Paragraf 86a, dass bei der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger terroristischer Organisationen, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich sind. Unter das Verbot fallen Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sowie Kennzeichen, die den genannten Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind. Es gab bereits Fälle, in denen Personen eine Strafe von mehreren tausend Euro bezahlen mussten.

Auch echt wirkende Attrappen von Schwertern, Degen, Pistolen oder Maschinengewehren sind keine gute Wahl an Fasching. Diese täuschend echt aussehenden Nachbildungen werden als "Anscheinswaffen" bezeichnet. Wer diese in der Öffentlichkeit bei sich hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Strafe von bis zu 10.000 Euro, heißt es im Bußgeldkatalog.

Nicht verboten, aber problematisch

Ebenso gibt es Faschingskostüme, die offiziell zwar nicht verboten sind, allerdings in der Öffentlichkeit zurecht als rassistisch gelten. Wer kein Fettnäpfchen riskieren will, sollte auch auf Blackfacing, Yellowfacing (Imitation von Menschen afrikanischer oder asiatischer Herkunft) oder ein Indianerkostüm verzichten. Auch eine Verkleidung als Geflüchteter oder Zugehöriger anderer ethnologischer Gruppen ist nicht empfehlenswert, da es für Betroffene von Diskriminierung verletzend sein kann. Unbedenklich sind dagegen Kostüme aus der Tier- oder Pflanzenwelt, aus Filmen und Serien und die allermeisten historischen Kostüme, zum Beispiel aus der Antike oder den Zwanzigerjahren.

Fasching am Arbeitsplatz - das sollten Sie wissen

Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind keine gesetzlichen Feiertage. Die offizielle Arbeitszeit wird von den Betrieben geregelt. Darauf weist die "Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V." (vbw) hin. Die meisten lassen die Arbeit am Faschingsdienstag am Mittag ausklingen. Wer aber am Faschingsdienstag Urlaub nehmen möchte, muss auch an diesem Tag einen ganzen Tag Urlaub beantragen.

Auch ist es in vielen Unternehmen ein guter Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst kommen. Wichtig hier: Auch das ist in jedem Betrieb individuell geregelt. Es kann auch passieren, dass der Arbeitgeber eine normale Arbeitskleidung verlangt. Dann sind Kostümierungen nicht erlaubt. Ähnlich verhält es sich mit Alkohol. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und kann daher ein Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.