Mehr Transparenz
Ab heute: Das ändert sich bei Arbeitsverträgen
1.8.2022, 11:17 Uhr
Mehr Transparenz heißt das Zauberwort, das von der neuen EU-Richtlinie 2019/1152 ausgeht. Ab dem 1. August 2022 müssen Arbeitgeber ihren neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in ihren neuen Arbeitsverträgen mehr Informationen preisgeben, als es das Nachweisgesetzt (NachwG) bislang vorgegeben hat.
Das Gesetz regelte bislang, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen spätestens bis innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses an die neuen Arbeitskräfte schriftlich mitzuteilen hat. Laut der Industrie- und Handelskammer (IHK) bezog sich das NachwG bislang auf folgende Punkte:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
- Arbeitsort
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Neue Arbeitsverträge an 1. August: Das gilt künftig
Im Gegensatz zur früheren Regelung müssen den Arbreitnehmerinnen und Arbeitnehmern nun bereits am ersten Arbeitstag Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit schriftlich vorgelegt werden. Alle weiteren Nachweise müssen in spätestens sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
Ab dem 1. August müssen dann auch noch folgende Punkte mit im Arbeitsvertrag dokumentiert werden, wie die IHK auflistet:
- Bei Befristung: Enddatum des Arbeitsverhältnisses - sofern ein solches feststeht
- Sofern vereinbart, die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, vgl. § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)) sowie den Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Klagefrist die Kündigung als rechtswirksam anzusehen ist (vgl. § 7 KSchG) und dies auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt.
Das gilt für bereits bestehende Arbeitsverträge
Die Gesetzesänderung ist allerdings nicht nur für Neueinstellungen von Bedeutung. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bereits bestehenden Arbeitsvertrag haben nun ab dem 1. August 2022 das Recht, die oben genannten Informationen von Ihrem Arbeitgeber in Schriftform einzufordern.