Gender Pay Gap

Unterschiedliches Gehalt bei gleicher Tätigkeit: Das können Sie dagegen tun

18.1.2023, 20:12 Uhr
Nicht alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verdienen das gleiche - obwohl sie der gleichen Tätigkeit nachgehen.

© Zacharie Scheurer, dpa-tmn Nicht alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verdienen das gleiche - obwohl sie der gleichen Tätigkeit nachgehen.

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Es ist kein Geheimnis, dass in Deutschland noch heute Frauen in gleicher oder ähnlicher Position deutlich weniger verdienen als männliche Kollegen. So haben Frauen laut statistischem Bundesamt im Jahr 2020 im Schnitt 18 Prozent weniger verdient als Männer. Die Gender Pay Gap ist noch lange nicht bereinigt. Es kann aber auch vorkommen, dass Angestellte des gleichen Geschlechts unterschiedlich bezahlt werden.

Doch wie kann man erfahren, wie viel eine Kollegin oder ein Kollege mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit verdient? Und haben Arbeitnehmer, die finanziell benachteiligt werden, Chancen darauf, dies zu ändern? Hier kommt der Überblick.

An sich, ja, aber nur, wenn einige Kriterien erfüllt sind. Wann Angestellte Auskunft über das Gehalt von gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen erhalten, ist im Entgelttransparenzgesetz festgehalten.

Das Entgelttransparenzgesetz gilt für Betriebe mit über 200 Angestellten. Es kann ein Antrag an den Betriebsrat oder Arbeitgeber gestellt werden, in dem der Betrieb offen legen muss, was Kollegen und Kolleginnen in gleichgestellter Anstellung verdienen. Allerdings geht das nur, wenn mindestens sechs Mitarbeitende eines Geschlechts eine ähnliche Stellung haben. Daraus wird dann der Durchschnittsverdienst berechnet. Wenn Sie also als Frau wissen wollen, wie viel ihre Vergleichsgruppe verdient, müssen Sie mindestens sechs Männer zum Vergleich haben. Das ist nicht immer gegeben. Auf die Offenlegung des Gehalts eines einzelnen Kollegen hat der Antragstellende keinen Anspruch.

Der Antragsstellende selbst muss eine Vergleichsgruppe angeben. Das Unternehmen wiederum muss innerhalb von drei Monaten das Durchschnittsgehalt der Vergleichsgruppe offenlegen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Arbeitsrecht festgehalten. Zum Inhalt gehört die Verpflichtung des Arbeitgebers zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer, das heißt vor allem das einzelne Arbeitnehmende nicht willkürlich schlechter behandelt werden dürfen. Allerdings gibt es sogenannte sachliche Differenzierungsgründe. Wenn ein solcher Grund vorliegt, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden unterschiedlich bezahlen.

Sachliche Differenzierungsgründe können sein:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Schwerbehinderteneigenschaften
  • Familienstand
  • Umfang der Arbeitszeit
  • berufliche Qualifikation
  • Aufgabenstellung im Betrieb
  • Arbeitsleistung

Das Entgelttransparenzgesetz dient nur zur Offenlegung von Gehältern - eine weitere Handhabe ist damit nicht möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes kann allerdings gegen ungleiche Gehaltszahlungen gerichtlich vorgegangen werden. Wer nicht vor Gericht ziehen will, hat mit der Offenlegung zumindest Munition für die nächste Gehaltsverhandlung. Persönliches Verhandlungsgeschick gehört natürlich auch dazu.

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