Bundessozialgericht bestätigt

Urteil: Kein Unfallschutz außerhalb des Schulgeländes

6.10.2022, 15:14 Uhr
Fällt einem Schüler in der Pause außerhalb des Schulgeländes ein Ast auf den Kopf, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringen. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt.

© Stefan Sauer/dpa Fällt einem Schüler in der Pause außerhalb des Schulgeländes ein Ast auf den Kopf, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringen. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt.

Ein Schüler, der während der Pause den Schulhof verlässt und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R) bestätigt.

Um folgenden Fall ging es: Ein volljähriger Gymnasiast war in der Pause in den an die Schule angrenzenden Stadtpark gegangen, um dort zu rauchen. Bei stürmischem Wetter fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

"Keine Seltenheit"

Weil sich der Unfall nicht auf dem Schulgelände, sondern außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ereignet hatte, fällt er nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. „Solche Abgrenzungsprobleme sind keine Seltenheit“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung. Schüler und Schülerinnen sind nur beim Besuch der Schule gesetzlich unfallversichert, ebenso auf dem direkten Weg von und zur Schule.

Schon ein kleiner Umweg zum Beispiel zu einem Freund oder zum Spielplatz kann den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Einen Rundumschutz mit 24-Stunden-Deckung biete nur die private Unfallversicherung, betont die Expertin. Ein solcher Schutz sei vor allem für Kinder und Jugendliche empfehlenswert, weil dort auch Freizeitunfälle, etwa beim Sport oder Fahrrad fahren, mitversichert sind, sagt Bösl.

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