Clown am Steuer: Wer sein Gesicht so unkenntlich macht, kann womöglich Ärger bekommen.
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Clown am Steuer: Wer sein Gesicht so unkenntlich macht, kann womöglich Ärger bekommen.

Alkohol, Masken, Kostüme

Auto und Fasching: Wie passt das zusammen?

Ob Fasching, Fastnacht oder Karneval: Die fünfte Jahreszeit ist bereits in vollem Gange und strebt ihren Höhepunkten entgegen. Der erste steht am Donnerstag des 8. Februar mit der Weiberfastnacht beziehungsweise dem Unsinnigen Donnerstag an, und am folgenden Rosenmontag und Faschingsdienstag herrscht zumindest in den Karnevalshochburgen entlang des Rheins absoluter Ausnahmezustand.

In Franken geht es da weitaus ruhiger zu. Doch faschingsfreie Zone ist auch unsere Region nicht. Und die Umtriebe betreffen mitunter auch Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Wir haben das wichtigste zusammengefasst:

Faschingsumzug: Rechtzeitig umparken

Nicht nur ein größerer Karnevalsumzug, wie er beispielsweise am Faschingssonntag (11.02.2024) in Nürnberg stattfindet, bringt die Menschen auf die Beine. Auch in vielen kleineren Orten bewegen sich kunterbunte Corsos über die Straßen, die deshalb vielfach gesperrt werden. Eine Übersicht über die Faschingszüge in der Region finden Sie hier. Wer Anwohner ist beziehungsweise an den betreffenden Tagen Wichtiges mit dem Auto zu erledigen hat, sollte sich rechtzeitig informieren, wo kein Durchkommen mehr sein wird und wo Parkflächen für das karnevaleske Treiben benötigt werden. In aller Regel weisen schon in den Tagen vorher temporär aufgestellte Bilder auf Parkverbote hin, die dann auch für die Anrainer gelten. „Wer die Anordnungen ignoriert, muss befürchten, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird“, warnt der Automobilclub von Deutschland (AvD) und weist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Az.: 3 C 25.16)) hin: Demnach sind lediglich drei volle Tage Vorankündigung erforderlich, bevor der Abschleppdienst am vierten Tag rechtskräftig aktiv werden darf. Die Kosten – es können schnell ein paar Hundert Euro zusammenkommen – muss der Fahrzeughalter tragen.

Und noch einen Grund gibt es, das Auto aus der Karnevalszone zu bringen: Es kann vorkommen, dass das Fahrzeug – nicht immer vorsätzlich – im Feiertrubel beschädigt wird. Vandalismusschäden bekommt aber nur ersetzt, wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.

Fußgänger auf der Fahrbahn: Besser aufpassen!

Auch wenn Straßen nicht gesperrt sind, können sie von Karnevalisten bevölkert sein, die vor lauter Feierlaune – und mitunter auch eines gewissen Alkoholpegels wegen – nicht so auf herannahende Autos achten, wie es eigentlich erforderlich wäre. Auch und gerade viele Kinder sind an den tollen Tagen draußen unterwegs und rennen schon mal unbedacht auf die Fahrbahn. Autofahrer sollten darauf Rücksicht nehmen und eine besonders langsame, vorausschauende und bremsbereite Fahrweise an den Tag legen.

Apropos Kinder: Der AvD warnt Erziehungsberechtigte und Kinder vor den Gefahren, die sich aus dem Betreiben von sogenanntem Faschingszoll ergeben. „Vor allem, wenn Kinder zu diesem Zweck die Straße betreten, kann es für sie gefährlich werden“, heißt es.

Kostümiert ans Steuer: Ist das erlaubt?

Das kommt drauf an. Gegen eine Pappnase oder das Prinzenoutfit ist nichts einzuwenden. Problematisch wird es, wenn Masken, Augenklappen oder ausladende Hüte umfassend das Gesicht bedecken. „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, heißt es in Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung. Wird gegen die Vorschrift verstoßen, drohen 60 Euro Bußgeld.

Vor allem aber sind Masken & Co. deshalb bedenklich, weil sie die Sicht einschränken. Auch dicke, die Bewegungsfreiheit beeinträchtigende Kostüme oder ausladende Clownsschuhe, mit denen kein feinfühliger Umgang mit der Pedalerie möglich ist, sollte man nicht am Steuer tragen. Spätestens dann, wenn es zu einem Unfall kommt, steht Ärger ins Haus, auch mit der Versicherung, die eine solche Verkleidung als grobe Fahrlässigkeit werten kann und womöglich den Schadensausgleich verweigert oder zumindest kürzt. Ähnliches gilt für die Ansprüche im Haftpflichtfall.

Maskiert geblitzt: Lustig – oder doch nicht?

Wenn der Clown am Steuer auf dem Blitzerfoto nicht zu erkennen ist, bedeutet das nicht, dass er ungeschoren davonkommt. Denn es kann passieren, dass die Anweisung zum Führen eines Fahrtenbuchs ergeht, und diesen Aufwand sollte man sich besser ersparen.

Alkohol am Steuer: Da hört der Spaß auf

Wenn die Faschingsfeier mit Alkohol verbunden ist, sind die „Öffis“ oder ein Taxi die Verkehrsmittel der Wahl. Weil Promillefahrten so riskant sind und auch andere gefährden, versteht der Gesetzgeber hier überhaupt keinen Spaß. Wer mit 0,5 Promille im Blut oder mehr erwischt wird, zahlt 500 Euro Bußgeld und bekommt neben zwei Flensburg-Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Wiederholungstäter werden noch strenger belangt.

„Die 0,5-Promille-Grenze ist jedoch nicht absolut zu sehen“, warnt der ADAC. Schon geringere Mengen Alkohol haben das Potenzial, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Auch dem trägt die Straßenverkehrsordnung Rechnung: Eine Gefährdung des Verkehrs kann bereits ab 0,3 Promille drei Punkte, den Entzug des Führerscheins, eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Ab 1,1 Promille macht man sich der absoluten Fahruntüchtigkeit schuldig. Das ist dann keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, die wiederum mit drei Punkten, Führerscheinentzug, einer Geld- und im schlimmsten Fall einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird.

Selbstredend ist au

ch der Konsum von Drogen nicht kompatibel mit dem Führen eines Fahrzeugs und wird entsprechend bestraft.

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein komplettes Alkoholverbot.

Der ADAC erinnert zudem daran, dass das Problem des Restalkohols am „Morgen danach“ nicht unterschätzt werden darf. Wie schnell sich der Alkohol im Blut verliert, ist unterschiedlich. Eine Faustregel besagt, dass ein gesunder Körper pro Stunde etwa 0,1 bis 0,2 Promille abbaut. Das bedeutet, dass es gut und gern zehn Stunden dauern kann, bis 1,0 Promille wieder raus sind.

Scooter, Fahrrad und Pedelec: Auch hier gibt es Grenzen

Auf dem E-Scooter und im Sattel eines schnellen S-Pedelecs (das als Kleinkraftrad eingestuft ist) gelten dieselben Promillegrenzwerte wie beim Auto. Und auch Fahrrad- beziehungsweise Pedelecfahren darf man nicht, ohne den Blutalkoholwert im Auge zu behalten: Mit mehr als 0,3 Promille auffällig zu fahren und/oder einen Unfall zu verursachen, kann eine Strafanzeige zur Folge haben. Radler, die mehr als 1,6 Promille intus haben, müssen mit drei Flensburg-Punkten, einer Geldstrafe und der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen. Den Führerschein – so vorhanden – bekommen sie erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens wieder zurück.

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