Ein Unfall ist immer ärgerlich. Und doch ist es gut, wenn nur zerknautschtes Blech zu beklagen ist und keine Personen zu Schaden gekommen sind.
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Ein Unfall ist immer ärgerlich. Und doch ist es gut, wenn nur zerknautschtes Blech zu beklagen ist und keine Personen zu Schaden gekommen sind.

So handeln Autofahrer richtig

Autounfall mit Blechschaden: Was jetzt zu tun ist

Ein Verkehrsunfall ist kein seltenes Ereignis. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hat es 2023 rund 2,5 Millionen Crashs gegeben auf Deutschlands Straßen. In den allermeisten Fällen – 2,2 Millionen – ist es dabei mit Sachschäden abgegangen. Aber auch dann sollte man über die grundlegenden Verhaltensregeln Bescheid wissen. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Es hat gekracht. Und nun?

Als erstes muss die Unfallstelle abgesichert werden. Das bedeutet: Warnblinker einschalten, Warnweste überstreifen, das Fahrzeug vorsichtig verlassen und in einem Abstand von 50 bis 100 Metern das Warndreieck aufstellen. Wenn Personen schwerer zu Schaden gekommen sind, über die Notrufnummer 112 den Rettungsdienst alarmieren und bis zu dessen Eintreffen Erste Hilfe leisten.

Wichtige Handlungsschritte sind es auch, sich vor Ort nach möglichen Zeugen umzusehen und deren Personalien zu notieren – und Fotos von der Unfallstelle sowie den entstandenen Schäden anzufertigen.

Muss ich immer die Polizei rufen?

Nein. „Bei Unfällen mit Bagatellschäden wie einem Kratzer oder einer Beule ist es nicht zwingend erforderlich, die Polizei hinzuzuziehen“, heißt es beim Auto Club Europa (ACE), der gleichzeitig darauf hinweist, dass die Beamten normalerweise auch gar nicht zur Unfallaufnahme ausrücken, wenn nur ein leichter Schaden vorliegt und sich alle Beteiligten vor Ort über den Unfallhergang einig sind.

Die Kontrahenten sollten aber unbedingt ihre Daten austauschen und einen gemeinsamen Unfallbericht – Näheres dazu unten – ausfüllen. Laut ADAC müssen dem Unfallgegner auf Anfrage auch Führerschein und Fahrzeugschein gezeigt werden.

Aber was ist eigentlich ein Bagatellschaden?

Die meisten Versicherer orientieren sich an einer vom Bundesgerichtshof (BGH) gezogenen Schadengrenze von ca. 750 Euro. Die ist freilich schnell überschritten: Der vermeintlich leichte Kratzer kann letztlich doch eine aufwendige Lackierung erforderlich machen oder unter der augenscheinlich kleinen Delle verbirgt sich möglicherweise ein in Wahrheit viel größerer Schaden.

Und wann muss ich die Polizei alarmieren?

Zunächst einmal, wenn es sich bei dem Unfallauto um einen Mietwagen oder ein Leasingfahrzeug handelt. In diesem Fall schreiben die Vertragsbedingungen in aller Regel eine polizeiliche Unfallaufnahme vor – egal, wie groß der entstandene Schaden ist.

Geht es nur um einen Blechschaden, sollte nicht die polizeiliche Notrufleitung 110 beansprucht (und möglicherweise blockiert) werden. Besser ist es, die nächstgelegene Polizeidienststelle anzurufen, deren Nummer sich mithilfe von Smartphone und mobilem Internet zumeist schnell herausfinden lässt. Was aber, wenn die Beamten nicht kommen wollen? Laut ACE genügt dann die Anrufliste des Telefons als Nachweis, dass man seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Sinnvoll ist es, sich die Anrufzeit und den Namen des polizeilichen Ansprechpartners zu notieren und einen Screenshot von der Anrufliste anzufertigen.

Herbeigerufen muss die Polizei immer dann werden, wenn es zu Personenschäden mit Verletzten oder gar Toten gekommen ist, wenn an mindestens einem Unfallfahrzeug ein höherer Sachschaden entstanden ist, wenn Unklarheit über den Unfallverursachenden besteht, wenn bei mindestens einer beteiligten Person Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum besteht, wenn ein ausländischer Unfallbeteiligter keinen Versicherungsnachweis vorlegen kann und/oder wenn sich der Unfall auf der Autobahn ereignet hat.

In letzterem Fall ist der Anruf tatsächlich über die Notrufnummer 110 oder eine orangefarbene Notrufsäule zu tätigen. Grund: Möglicherweise muss die Unfallstelle auf der Autobahn polizeilich gesichert oder abgesperrt werden, und es ist eine Warnung an andere Verkehrsteilnehmer erforderlich.

Unfallbericht: Warum ist das wichtig?

Der Unfallbericht ist eine sachliche Dokumentation, die für die Schadensregulierung gebraucht wird und in der die elementaren Informationen zu dem Vorfall schriftlich festgehalten werden. Das entsprechende Formular sollte unbedingt im Handschuhfach bereitliegen, am besten in mehrfacher Ausführung. Vordrucke lassen sich im Internet herunterladen, beispielsweise bei Automobilclubs wie dem ACE, aber auch bei den Kfz-Versicherern.

Kann nicht auf ein Formular zurückgegriffen werden, sollten folgende Informationen schriftlich fixiert werden:

  • Name und Anschrift aller Unfallbeteiligten
  • Name und Anschrift der Fahrzeughalter
  • Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
  • Datum und Zeitpunkt des Unfalls
  • Unfallort
  • Unfallhergang
  • Name und Kontaktdaten von Zeugen
  • Wenn möglich, Versicherer und Versicherungsscheinnummer
  • Skizze (und am besten Fotos) vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen
  • Unterschriften aller Beteiligten

Parkendes Auto angefahren: Was tun?

Wer ein anderes Auto beschädigt, dessen Besitzer oder Besitzerin gerade nicht vor Ort ist, darf sich bekanntermaßen nicht einfach entfernen, sondern muss über eine angemessene Wartezeit hinweg ausharren. Wie lange diese Wartezeit ist, hat der Gesetzgeber allerdings nicht festgelegt. Wenn der oder die Geschädigte nicht auftaucht, muss die Polizei informiert werden, in einem ersten Schritt am besten direkt vom Unfallort aus. Einen Zettel mit seinen Kontaktdaten zu hinterlassen, reicht nicht aus. Auch das würde schon als Unfallflucht respektive unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet. Dabei handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat, die mit Flensburg-Punkten, Fahrverbot oder sogar dem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert wird.

Das Bundesministerium für Justiz erwägt indes, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Und was ist mit der Versicherung?

Wer den Schaden an die Versicherung melden muss, hängt von der Schuldfrage ab. Das bedeutet: Der Unfallverursacher steht in der Pflicht, zeitnah seine Assekuranz zu kontaktieren. Auch für den Geschädigten ist sie der Ansprechpartner. Er sollte sich aber auch mit der eigenen Versicherung in Verbindung setzen, denn es kann passieren, dass diese letztlich doch unberechtigte Forderungen abwehren muss oder dass sich die Schuldfrage letztlich doch anders darstellt als ursprünglich angenommen.

Ist die Schuldfrage von vornherein ungeklärt oder teilt sie sich auf, müssen alle Kontrahenten aktiv werden und die eigene Haftpflicht informieren. Die Versicherungen werden den Sachverhalt dann überprüfen und klären, wer wie viel vom entstandenen Schaden übernimmt.

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