"Günstige" Abkürzung?

„Anlieger frei“: Wer hier durch darf - und welches Bußgeld Schummlern droht

Stephanie Wilcke

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20.4.2024, 10:36 Uhr
Wer hier durchfährt, braucht eine gute Erklärung. Bei einer Kontrolle droht ansonsten ein nicht unerhebliches Bußgeld.

© IMAGO//IMAGO/Funke Foto Services Wer hier durchfährt, braucht eine gute Erklärung. Bei einer Kontrolle droht ansonsten ein nicht unerhebliches Bußgeld.

Oft sind es die verlockendsten Abkürzungen - und dann steht am Straßenrand das Zusatzzeichen "Anlieger frei". Trotzdem durchfahren oder lieber den Umweg mit dem Auto, dem Motorrad oder dem Fahrrad in Kauf nehmen?

Was ist ein "Anlieger"?

Erst einmal sollte man wissen, was ein "Anlieger" ist. Zunächst gibt es keine verkehrsrechtliche Definition eines Anliegers. Das Institut für Zweiradsicherheit (ifz) erklärt: "Klar ist, der Anlieger ist dann einer, wenn er in einer rechtlichen Beziehung zu den Bauten, Grundstücken und Anlagen steht, die über die gesperrten Straßen zu erreichen sind." Das seien nicht nur Eigentümer, Pächter und Mieter, sondern alle Personen, die einen - und sei es nur temporären - Grund haben, die anliegenden Grundstücke und Geschäfte aufzusuchen, zählt der Verein auf.

Der Automobilclub ADAC geht in seiner Erklärung noch weiter: "Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genügt die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst unerwünschte Besucher, etwa ein Gerichtsvollzieher, sind zum Einfahren berechtigt."

Welche Strafen drohen?

Laut ifz kann es aber auch sein, dass der Fahrer den Weg zu einem hier "anliegenden" Badesee nutzen möchte. Voraussetzung ist, dass in dem See das Baden erlaubt ist. Etwa mit einem aufgestellten Hinweisschild des Eigentümers wie "Baden auf eigene Gefahr erlaubt". Damit habe er bereits seine Zustimmung zum Betreten des Grundstücks erteilt. Die Zufahrt ist erlaubt.

In Kombination mit dem Verkehrszeichen "Fahrradstraße" ist es laut ADAC auch erlaubt, dass Fahrer von Kraftfahrzeugen die Fahrradstraße befahren dürfen.

Im Falle einer Kontrolle muss der Fahrer sein "Anliegen" glaubwürdig erklären können. Kann er das nicht, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Für Fahrradfahrer können 25 Euro verhängt werden. "Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Verwarnungsgeld ab 55 Euro", teilt der ADAC mit.

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