Wer Anspruch hat

Im Dezember: Stadtwerke Gunzenhausen verzichten auf Gasabschlag

vnp

24.11.2022, 11:00 Uhr
Bis die Gaspreisbremse greift, soll im Dezember eine einmalige Soforthilfe die Menschen ein wenig entlasten.

© Frank Rumpenhorst, NN Bis die Gaspreisbremse greift, soll im Dezember eine einmalige Soforthilfe die Menschen ein wenig entlasten.

Die aktuelle Energiekrise in Deutschland führt zu hohen finanziellen Belastungen. Die Bundesregierung hat deshalb unter anderem beschlossen, dass Gaskundinnen und -kunden im Dezember 2022 bis zur Einführung einer Gaspreisbremse eine einmalige staatlich finanzierte Entlastung erhalten.

Die konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Haushaltskunden und Verbraucher, erklären die Stadtwerke Gunzenhausen, die mittels sogenannter Standardlastprofile (SLP) mit Gas versorgt werden, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe).

Daher verzichten die Stadtwerke Gunzenhausen gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Gasabschlag, versichert Roland Dücker, kaufmännischer Geschäftsführer der hiesigen Stadtwerke, in einer Pressemitteilung. Er bezieht sich auf Paragraf 3 Abs. 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG).

Keine Gasabschlagszahlung leisten

"Sofern uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Stadtwerke von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, für den Monat Dezember 2022 keine Gasabschlagszahlung zu leisten", schreibt er weiter. Der endgültige Entlastungsbetrag sei der Jahresendabrechnung zu entnehmen und basiert auf einem Zwölftel der zugrundeliegenden Jahresverbrauchsmenge für Gas.

Kunden, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, können laut Dücker in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so etwa wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) beträgt.

Für Großkunden mit RLM und einem jährlichen Gasverbrauch über 1.500.000 kWh ist in der Regel keine Soforthilfe vorgesehen, ist der Pressemitteilung zu entnehmen. Ausnahmen gebe es jedoch. So seien etwa staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgenommen (Paragraf 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG).

Nachweis bis 31. Dezember

Um die Soforthilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen Kunden ihrem Gasversorger eine schriftliche Erklärung vorlegen sowie einen geeigneten Nachweis bis zum 31. Dezember 2022. Die Voraussetzungen sind Paragraf 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG zu entnehmen. "RLM-Kunden erhalten keine vorläufige Soforthilfe. Der endgültige Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Monatsabrechnung verrechnet", so Dücker.

Abschließend appelliert Dücker im Namen der Stadtwerke Gunzenhausen: "Wichtig ist weiterhin, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen - zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten." Zudem solle jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad niedriger verbrauche sechs Prozent weniger Energie und somit Geld - jede eingesparte Kilowattstunde schone das eigene Portemonnaie.

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