Maskenpflicht bleibt

Klinikum Neumarkt lockert Besuchsregeln: Es reicht ein Selbsttest

vnp

10.2.2023, 12:47 Uhr
Inzwischen  reicht im Klinikum Neumarkt  ein negativer Schnelltest, den Besucher selbst gemacht haben. 

© xcitepress via www.imago-images.de Inzwischen  reicht im Klinikum Neumarkt  ein negativer Schnelltest, den Besucher selbst gemacht haben. 

Ab Freitag, 10. Februar, lockert das Klinikum Neumarkt weiter seine Besuchsregelungen bezüglich der Testnachweise.

Allerdings: die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen und muss während des gesamten Aufenthalts, auch im Patientenzimmer, eingehalten werden. "Ohne eine FFP2-Maske ist kein Zutritt möglich." Darauf weist das Klinikum ausdrücklich hin.

Es ist für den Besuch von Angehörigen nur noch ein negativer Selbsttest nötig und nicht mehr der Nachweis einer offiziellen Teststelle. Besucherinnen und Besucher bestätigen am Einlass schriftlich, dass sie sich in den letzten 24 Stunden negativ getestet haben. Die Regelung gilt für alle Personen unabhängig ihres Impfstatus.

Erklärung muss ausgefüllt werden

Auf der Klinikums-Homepage www.klinikum-neumarkt.de ist unter der Rubrik „aktuelle Zutrittsregelung für Besucher“ das Formular „Eigenerklärung zur Durchführung eines Covid-19 Selbsttests“ zum Ausfüllen und ausdrucken zu finden. Dieses muss bei jedem Besuch am Einlass abgegeben werden. Es liegen auch ausreichend Formulare in Papierform am Einlass bereit. Hier müssen persönliche Daten des Besuchers sowie Information zum Selbsttest ge-nannt werden: Name und Hersteller des verwendeten Testes sowie Datum und Uhrzeit der Selbsttestung. Ohne diese Informationen ist die Eigenerklärung nicht zulässig.

Um Wartezeiten zu vermeiden wird gebeten, die Eigenerklärung bereits ausgefüllt mitzubringen.

Übergangsweise bleibt die Teststation im Eingangsbereich noch bestehen. Natürlich ermöglichen Testnachweise öffentlicher Testzentren auch den Einlass ins Klinikum.

Die weiteren Besuchsregelungen am Klinikum Neumarkt bleiben bestehen (Besuchszeit, Besuchsdauer, Begrenzung der Besucher). Dies dient dem Schutz vor Infektionen vom Covid-19 vor allem unserer Patienten. Die Änderung der Testvorschriften erfordert das Verantwortungsbewusstsein der Besucherinnen und Besucher.

Die Besuchsregelungen am Klinikum Neumarkt

Die Besuchszeiten sind von Montag bis Sonntag von 13 bis 17 Uhr (letzter Einlass 16.30 Uhr). Die Besuchszeit beträgt maximal 60 Minuten pro Tag und Patient. Pro Tag ist der Besuch durch zwei Personen pro Patient erlaubt. Die Besuchspersonen können täglich wechseln. Es gilt keine Altersbeschränkung.

Zusätzlich gilt: Zur gleichen Zeit ist nur ein Besuch (bis zwei Personen) pro Zimmer erlaubt. Die Patienten werden gebeten, sich mit ihren Mitpatienten abzusprechen, um zeitgleiche Besuchswünsche zu vermeiden. Hier kann es dennoch zu Wartezeiten kommen.

Zugang nur neben den blauen Containern

Der Zugang zum Gebäude ist ausschließlich über den Nebeneingang direkt neben den blauen Containern an der Nürnberger Straße möglich. Der Haupteingang selbst ist nur zum Verlassen des Klinikums offen. Es ist von Wartezeiten auszugehen. Beim Warten ist der nötige Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Ein Zutritt ist ausschließlich mit FFP2-Maske ohne Ausatemventil gestattet. Diese muss während des gesamten Besuchs getragen werden. Während des gesamten Besuchs muss der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu Patienten, Besuchern und Personal eingehalten werden. Ohne eine FFP2-Maske ist kein Zutritt möglich.

Der Besuch kann auch außerhalb des Patientenzimmers stattfinden. Patienten können sich mit ihrem Angehörigen nach Rücksprache mit den Pflegekräften auf der Station auch IM Klinikum aufhalten. Ein Aufenthalt außerhalb des Klinikums ist leider weiterhin nicht gestattet. Nach Verlassen des Klinikums ist ein erneutes Betreten nur nach neuer Anmeldung möglich.

Digitale Registrierung der Besucher bei Erstbesuch ist erforderlich - idealerweise durch Voranmeldung über einen QR-Code oder dem Link auf der Klinikums-Homepage. Das Klinikum Neumarkt behält sich vor, bei Missachtung von seinen Hausrecht Gebrauch zu machen.

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