Urteil

Reisebüro darf unzulässige Stornokosten nicht weitergeben

22.3.2023, 11:50 Uhr
Muss man Stornokosten zahlren, wenn aus der geplanten Flusskreuzfahrt nichts wird? Bei einer Reisewarnung ist die Rechtslage eindeutig.

© Picasa, NN Muss man Stornokosten zahlren, wenn aus der geplanten Flusskreuzfahrt nichts wird? Bei einer Reisewarnung ist die Rechtslage eindeutig.

Ein 85-Jähriger hatte vor Beginn der Corona-Pandemie eine Flusskreuzfahrt von Passau in die Ukraine gebucht. Im Juni 2020 stornierte er die Reise - unter anderem wegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes - und forderte seine Anzahlung in Höhe von rund 920 Euro zurück. Der Veranstalter der Pauschalreise verlangte trotzdem Stornokosten, die dem Kunden durch das vermittelnde Reisebüro einfach weitergereicht wurden. Inklusive einer Androhung von rechtlichen Schritten, sollte er der Forderung nicht nachkommen.

„Obwohl der Verbraucher das Reisebüro schriftlich detailliert darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Reisewarnung und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine Gebühren zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung über die ‚Stornogebühr‘ zu“, erläutert Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zum Gehilfen gemacht

Das Reisebüro habe sich zum Gehilfen des Reiseveranstalters gemacht, "da hier der Eindruck entstand, dass die ungerechtfertigten Forderungen des Reiseanbieters rechtens sind“, so Buttler weiter.

Nachdem der Mann sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewandt hatte, mahnte diese sowohl den Reiseveranstalter als auch das Reisebüro ab. Da beide die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, reichte die Verbraucherzentrale Klagen beim zuständigen Landgericht ein. In erster Instanz wurden die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht Stuttgart korrigierte diese Entscheidung jedoch und folgte der Ansicht, dass das Reisebüro als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst verbraucherwidrig gehandelt hatte. (Az. 2 U 75/21)

„Dieses Urteil ist in dieser Form neu und stärkt die Verbraucherrechte“, so Oliver Buttler. „Diese gerichtliche Entscheidung verdeutlicht, dass auch Reisebüros als Gehilfen für das rechtswidrige Verhalten von Reiseveranstaltern verantwortlich gemacht werden können“.

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