Verkehrssicherungspflicht

Herabfallender Ast beschädigt Auto: Wer haftet? Eindeutiges Urteil der Richter

vnp

Politik und Wirtschaft

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30.10.2023, 15:00 Uhr
Wer haftet eigentlich, wenn auf einem städtischen Waldparkplatz ein Ast auf ein Auto fällt und dieses beschädigt? Eine Frage, die in einem Fall vor Gericht geklärt worden ist.

© Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa-tmn Wer haftet eigentlich, wenn auf einem städtischen Waldparkplatz ein Ast auf ein Auto fällt und dieses beschädigt? Eine Frage, die in einem Fall vor Gericht geklärt worden ist.

Die Klägerin parkte ihr Auto in einem Wohngebiet. Von einer Robinie auf dem Gehsteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug. Es entstand ein Totalschaden. Die beklagte Stadt Frankfurt lehnte einen Schadenersatz mit dem Hinweis ab, dass regelmäßig Baumkontrollen stattfanden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 1 U 310/20) hat der Klage der Pkw-Halterin jedoch stattgegeben. In dem vorliegenden Fall lag eine sichtbare Vitalitätsbeeinträchtigung des Baumes vor, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies hätte eine gesonderte Untersuchung der Baumkrone erforderlich gemacht.

Grundsätzlich haben Eigentümer eines Grundstücks eine Verkehrssicherungspflicht: "Damit haben sie Sorge zu tragen, dass von dem Grund und Boden keine Gefahr ausgeht und niemand zu Schaden kommt", erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung mit Sitz in Nürnberg. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne existenzbedrohende Auswirkungen haben. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder, der schuldhaft einen anderen schädigt, zum Schadenersatz in unbegrenzter Höhe verpflichtet, heißt es weiter.

Die Haftpflichtversicherung übernimmt laut Universa berechtigte Schadenersatzansprüche und lehnt unberechtigte Forderungen mit einer passiven Rechtsschutzfunktion ab. Für ein selbstbewohntes Eigenheim reiche normalerweise eine Privat-Haftpflichtversicherung. Bei vermieteten Immobilien oder unbebauten Grundstücken könne eine zusätzliche Haus- und Grundstückshaftpflicht erforderlich werden. Bösl empfiehlt: "Am besten spricht man mit seiner Versicherung und klärt im Vorfeld alle Haftungsfragen als Eigentümer ab."

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