Winterdienst

Obacht, Strafe! Warum Fürther Anlieger Schnee selbst räumen müssen

15.11.2021, 13:00 Uhr
Bewohner müssen die Gehwege vor ihrer Haustür selbst räumen, andernfalls drohen Strafen.

© Roland Huber Bewohner müssen die Gehwege vor ihrer Haustür selbst räumen, andernfalls drohen Strafen.

Sie sind deshalb dazu verpflichtet, aktiv zu werden – andernfalls können sie im Schadenfall haftbar gemacht werden. All das regelt die kommunale Reinhaltungsverordnung; sie ist unter www.fuerth.de einzusehen.

Demnach sind öffentliche Gehwege auf der ganzen Länge eines angrenzenden Grundstücks und auf mindestens einem Meter, in Fußgängerzonen drei Metern Breite, freizumachen. Auch dort, wo es keine Gehwege gibt, sind Anwohner nicht aus dem Schneider: In diesen Fällen muss eine Gehbahn am Fahrbahnrand geschaffen werden.

Allerdings gilt die Räumpflicht nicht rund um die Uhr, sondern an Werktagen nur in der Zeit zwischen 7 und 19 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 19 Uhr. Und das übrigens auch in den sogenannten Zwangsreinigungsgebieten – jenen Bereichen also, in denen die Stadt regelmäßig Straßen und Wege säubert.

Kein Streusalz

Wichtig: Im Fall von Schnee-, Reif- und Eisglätte müssen abstumpfende Mittel gestreut werden. Dabei ist allerdings aus Umweltschutzgründen nur Sand oder Splitt erlaubt. Das schädliche Streusalz darf nur in Ausnahmefällen – etwa bei Eisregen – an Treppen oder Steigungen verwendet werden.

Sand stellt die Stadt in ihren dafür aufgestellten, rund 400 Behältern zur Verfügung. Hier dürfen sich Hausbesitzer und Mieter bedienen, nicht aber Unternehmen, die den Winterdienst gewerblich erledigen. Eine Liste ist ebenfalls unter www.fuerth.de zu finden.

Auch die Stadt Fürth, heißt es, setze bei ihrem Winterdienst bevorzugt auf umweltfreundliche Streumittel wie etwa Blähton. Die Verkehrssicherheit auf den Straßen allerdings sei bei Glätte und Schnee in aller Regel nur mit Hilfe von Streusalz zu gewährleisten.

hän

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