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Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen: Das sind die Fakten

30.5.2022, 10:57 Uhr
Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen: Das sind die Fakten

© Kanchanara - unsplash.com

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Für die KGH Anwälte in Nürnberg, Experten auf dem Gebiet der Finanzen und deren rechtlicher Versteuerung, hat sich in der Praxis auch einiges verändert. Unsichere Mandanten, Gerichtsverhandlungen und Steuerschwierigkeiten sind keine Seltenheit mehr. Die Expertise von Fachanwälten ist heute wichtiger denn je, denn so ertragreich Kryptowährungen sein können, so wichtig ist es, die steuerrechtlichen Fakten zu kennen.

Können virtuelle Währungen steuerpflichtig sein?

Wer als Halter Kryptowährungen in virtueller Form besitzt, muss dafür keine Steuern zahlen, oder doch? Die Wirtschaft wird zu einem großen Teil von Steuern bestimmt und da machen auch Kryptowährungen keine Ausnahme. Zwar können virtuelle Währungen selbst nicht versteuert werden, doch sobald es Gewinne durch Veräußerungen gibt und diese in klassischer Währung erzielt werden, müssen Steuerpflichtige dies bei der Steuererklärung angeben. Bei vielen Trades ist es gar nicht so einfach zu erkennen, wann Steuerpflicht besteht und wann nicht. Doch die vermeintliche Anonymität ist ein Trugschluss, auch durch Kryptos kann es zu Steuerhinterziehung kommen.

Wann der Verkauf von Kryptowährungen steuerpflichtig ist

Es gibt einige namhafte Top-Investoren, die durch den richtigen Riecher beim Kryptohandel reich geworden sind. Ein Vorbild, dem viele private Investoren gern nacheifern würden. Dabei gibt es steuerrechtlich aber einiges zu beachten. Wer ein sogenanntes e-Wallet (elektronische Geldbörse für Kryptowährungen) besitzt, kann über das Internet problemlos eine der zahlreichen Kryptowährungen erwerben. Wenn diese günstig gekauft werden und dann im Wert steigern, ist eine satte Rendite möglich.

Doch wer seine Gewinne nicht gerade in Kryptowährungen ausgeben möchte, wird früher oder später an einen Verkauf denken und genau hier kommt das Finanzamt auf den Plan. Es gelten die gleichen Regeln wie bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, sofern zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist. Zweite Voraussetzung ist, dass der Gewinn über 600 Euro liegt. Je nach Einkommensteuertarif des Investors wird der Steuersatz bemessen.

Aufgrund unklarer Rechtslagen und großer Unsicherheit wird die Angabe von Gewinnen aus Kryptogeschäften bei der Steuererklärung gern „vergessen“. Das kann empfindliche Folgen haben, denn auch die Finanzämter sind längst auf die hohen Gewinne aufmerksam geworden. In der gemachten Steuererklärung müssen alle Tatsachen angegeben werden, die einen Einfluss auf die Besteuerung haben, dazu gehören auch Gewinne aus Kryptogeschäften.

Steuer- oder Anzeigepflicht – die große Unsicherheit bei der Steuererklärung

Für viele Menschen ist der Kryptomarkt undurchsichtig, noch heute gibt es Investoren, die mehr durch Glück als durch präzise Analysen einen Zugewinn einstreichen können. Das sorgt auch bei der Steuererklärung für Unsicherheit. Die vermeintliche Anonymität im Internet ist aber ein Trugschluss, denn auf der Blockchain werden sämtliche Transaktionen hinterlegt und sind nachvollziehbar.

Sobald es zum Erzielen von Gewinnen durch Kryptogeschäfte kommt, besteht Anzeigepflicht seitens des Investors. Der Erwerb allerdings ist hiervon nicht betroffen. Wer Kryptowährungen kauft und sie hält, muss darüber keine Angaben machen. Sobald es aber durch den Verkauf zu einem Gewinn kommt, muss das Finanzamt informiert werden.

Ob dann tatsächlich eine Steuerpflicht entsteht, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Bis heute gibt es juristische Unsicherheiten und Sonderfälle, Rechtssicherheit kann nicht einmal das Bundesfinanzministerium in dieser Frage geben.

Einordnung schwierig, es wird auf Lösungen gesetzt

Der Handel mit Kryptowährungen im privaten Bereich ist zunächst einmal dem privaten Veräußerungsgeschäft gleichzusetzen, allerdings spielt die Abgeltungsteuer keine Rolle. Zum Tragen kommt die Einkommensteuer, sofern die Gewinne 600 Euro überschreiten und innerhalb des ersten Jahres nach Kauf der Kryptowährung erzielt wurden. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, sind Gewinne steuerfrei, sofern es sich nicht um indirekte Anlagen durch Zertifikate oder ETFs handelt.

Noch schwieriger wird die Einordnung beim Kryptomining. Darunter wird die Bereitstellung von Rechenleistung zum Erschließen neuer Währungswerte verstanden. In einigen Fällen wurde bereits davon ausgegangen, dass das Kryptomining einem Gewerbebetrieb gleichzusetzen ist, jedoch herrscht auch hier noch große Unsicherheit. Werden virtuelle Währungen auf privater Ebene untereinander getauscht, ist der Veräußerungserlös zu versteuern. Die Ermittlung der tatsächlichen Gewinnsumme wird dabei am Marktwert festgelegt, der am Tage des Tauschs vorbestand.

Um Unsicherheiten bei der Besteuerung zu vermeiden, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der individuellen Umstände zu betrauen. Auch wenn die Rechtslage in vielen Bereichen noch unklar ist, können Experten für deutlich mehr Sicherheit sorgen und verhindern, dass es zu einer unbewussten Steuerhinterziehung kommt, die empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen ist strafbar

Auch wenn Kryptowährungen in vielen Bereichen eine besondere Rolle einnehmen, ist die Strafbarkeit wie bei einer klassischen Steuerhinterziehung gegeben. Wird der Täter verurteilt, können Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden, zudem ist eine Nachzahlung nebst Zinsen und Zuschlägen fällig.

Eine Ordnungswidrigkeit wird zwar nicht strafrechtlich verfolgt, kann aber dennoch empfindliche Strafen in Höhe von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Als Ordnungswidrigkeit wertet das Finanzamt jene Fälle, die leichtfertig begangen wurden, ohne die eigene Sorgfaltspflicht walten zu lassen. Gerade im Umgang mit Kryptowährungen gibt es viele Unsicherheiten, sodass Täter hoffen, sich aufgrund dieser Grundlage dem Strafrecht zu entziehen und „nur“ eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Es gilt bei allen Finanzgeschäften in Deutschland jedoch der klare Konsens, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Der Bundesfinanzhof geht Delikten auch auf Basis von Kryptowährungen genau nach und wird nicht aufgrund von Unsicherheiten zwangsweise auf ein Ordnungsgeld setzen. Die Strafbarkeit ist in allen Fällen gegeben, daher sollten Steuerhinterziehungen mit Kryptowährungen im Vorfeld bereits vermieden werden.

Selbstanzeige ermöglicht Straffreiheit für Steuersünder

Wer sich unsicher ist, ob seine Kryptogeschäfte in der Vergangenheit womöglich den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, kann die Möglichkeit einer Selbstanzeige für sich in Betracht ziehen. Im deutschen Steuerstrafrecht ist damit eine Möglichkeit geschaffen worden, straffrei aus der Sache herauszukommen, sofern das Finanzamt über alle Tatsachen lückenlos informiert wird. Es erfolgt sodann eine nachträgliche Bewertung, und der Steuerschuldner muss seine hinterzogenen Steuern vollständig und inklusive aller Zinsen und Säumniszuschläge nachzahlen.

Ob ein solches Verfahren in Betracht kommt, sollte nicht leichtfertig entschieden werden, sondern immer mit einem Experten eruiert werden. Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist der ideale Ansprechpartner und kann den Sachverhalt erörtern. Wenn eine Selbstanzeige als sinnvoller Weg erscheint, unterstützt der Anwalt dabei.