Von Akku- bis Kurvenlicht

Das Fahrrad braucht Erleuchtung

22.10.2021, 13:56 Uhr
Das Fahrrad braucht Erleuchtung

© pd-f/Florian Schuh

Radfahrer und Radfahrerinnen gehören zu den gefährdetsten Verkehrsteilnehmern. Deshalb ist es keine Schikane, wenn für eine nicht vorhandene, nicht komplette oder nicht funktionierende Beleuchtungsanlage Bußgelder erhoben werden, bis zu 35 Euro sind dann fällig.

Vereinfacht gesagt, muss das Bike mit einem weiß strahlenden Scheinwerfer (mindestens 10 Lux), einer roten Schlussleuchte und insgesamt zehn Reflektoren an Front, Heck, den Pedalen und in den Speichen (alternativ sind auch reflektierende Reifen erlaubt) ausgestattet sein. Zu den Reflektoren gehört ein nach hinten wirkender und mit "Z" gekennzeichneter Großflächenrückstrahler.

Das Fahrrad braucht Erleuchtung

© Pressedienst Fahrrad

Seit 2013 dürfen Fahrräder auch eine Akku-Beleuchtung nutzen, die allerdings eine Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) benötigt. Dass sie vorliegt, lässt sich aus der Kennzeichnung "K" und einem Wellensymbol ablesen. Bei Leuchten, die keinen aufladbaren Akku besitzen, sondern mit Tauschbatterien betrieben werden, fehlt oft die vorgeschriebene Ladestandanzeige, weshalb dann auch das KBA-Prüfzeichen nicht gewährt wird. Im Falle von E-Bikes kann der Strom für das Licht auch direkt aus dem "Fahr-Akku" kommen.

Das Fahrrad braucht Erleuchtung

© pd-f/Martin Dinse

Auf den Nabendynamo ist Verlass

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) rät dazu, zumindest bei konventionellen Fahrrädern sicherheitshalber eine fest installierte und aus einem Nabendynamo gespeiste Lichtanlage beizubehalten. Vorteil: Sie funktioniert auch dann noch, wenn das Akkulicht einmal "leer" sein sollte.

Radler, die ausschließlich auf einen Nabendynamo setzen, nehmen in Kauf, dass sie bei einem Halt - beispielsweise an der Ampel - ohne Beleuchtung sind. Abhilfe schaffen Scheinwerfer mit Standlicht, die auch dann noch weiterleuchten, wenn sich das Fahrrad nicht in Bewegung befindet.

Das Fahrrad braucht Erleuchtung

© pd-f/bumm

Bremslicht fürs Bike

Auch darüber hinaus hält der Handel inzwischen vielerlei spezielle und der Sicherheit dienliche Elemente bereit. Bremslichter etwa, die durch einen speziellen Bremshebel ausgelöst werden, allerdings E-Bikes vorbehalten sind - oder Leuchten mit Bremslichtfunktion, bei denen Sensoren das Verlangsamen der Geschwindigkeit registrieren und initialgebend wirken. Speziell für E-Bikes gibt es mittlerweile auch Features wie ein zuschaltbares Fernlicht oder, analog zum Auto, Kurvenlicht.

Nicht alles ist erlaubt

Blinker als Fahrtrichtungsanzeiger hingegen sind am Fahrrad nicht erlaubt. Ausnahmen ergeben sich laut Pressedienst Fahrrad im Falle bestimmter großer Cargobikes, bei denen das Handzeichen des Fahrers respektive der Fahrerin bedingt durch den Aufbau nicht wahrzunehmen ist. Eine Pflicht zum Blinker besteht bei dreirädrigen S-Pedelecs.

Der einfache Blinkmodus mancher Leuchten wiederum ist am Fahrrad selbst verboten - aber erlaubt, wenn ein solches Licht am Körper, Helm oder Rucksack getragen wird.

3 Kommentare