Wichtige Fragen im Winter

Räum- und Streupflicht: Wer muss bis wie viel Uhr räumen und streuen? Das sagt die Stadt Roth

2.12.2023, 11:00 Uhr
Wenn es schneit, müssen Hausbesitzer und manche Mieter ausrücken - zum Räumen. Was genau gilt, dazu hat die Stadt Roth eine Handreichung veröffentlicht. 

© Wolfgang Händel, NN Wenn es schneit, müssen Hausbesitzer und manche Mieter ausrücken - zum Räumen. Was genau gilt, dazu hat die Stadt Roth eine Handreichung veröffentlicht. 

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Der erste Schnee ist da, grad am Morgen ist es bitterkalt: Der Winter ist da. Und damit die vielen Fragen um die Räum- und Streupflicht in der Stadt Roth. Damit der Winter nicht zu einer Rutschpartie mit Unfallpotenzial wird, gibt die Stadtverwaltung eine Handreichung aus, was es bei der Räum- und Streupflicht zu beachten gibt. Alle Fragen im Überblick.

Die Grundstückseigentümer sind für die Gehsteige und Gehbahnen auf Straßen ohne Gehsteig verantwortlich. Die Stadt Roth ist verantwortlich für das Räumen von Gefahrenstellen und verkehrswichtiger Straßen. Parkende Fahrzeuge am Straßenrand, vor allem in schmalen Straßen, stellen für die Räumfahrzeuge oftmals eine erhebliche Behinderung dar.

Um Beschädigungen zu vermeiden und einen reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollten Fahrzeuge nach Möglichkeit vor, während und nach großen Schneefällen nicht am Straßenrand abgestellt werden. Wo dies nicht möglich ist, sollten Autos auf den Straßen möglichst nicht beidseitig in engem Abstand geparkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Wendeplatten bzw. Wendehämmer in Sackgassen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten sind, damit die großen Räumfahrzeuge ausreichend Platz zum Wenden haben.

Bei starker Schneelage kann es vorkommen, dass Räumfahrzeuge die frei geschaufelten Gehbahnen erneut zuschütten. Das liegt daran, dass die Fahrbahn durch die Räumfahrzeuge möglichst bis an den Randstein vom Schnee zu befreien ist, um bei Tauwetter den Ablauf des Schmelzwassers gewährleisten zu können. Das Räumgut vom Gehweg sollte bitte nicht wieder auf die Straße geschaufelt, sondern anderweitig entsorgt werden.

Gehsteige sind in ausreichender Breite von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte zu streuen. Bei Straßen ohne Gehsteig ist der Rand der Fahrbahn in ausreichender Breite (wo möglich mindestens ein Meter) von den Grundstückseigentümern zu räumen und zu streuen. Das Räumgut ist am Rande der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr möglichst nicht behindert wird.

An Werktagen muss spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr geräumt bzw. gestreut werden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Die Devise lautet: Räumen vor Streuen! Falls gestreut werden muss, ist Sand und Split zu verwenden. Salz ist umweltschädlich und greift die Böden an.

Wenn diese Hinweise beachtet werden, können Schäden und Unfälle vermieden werden. Bei Fragen und Informationen rund um den Winterdienst steht das Bauamt der Stadt Roth zur Verfügung. Entweder telefonisch unter 09171 / 848-412 oder 09171 / 848-900 oder per E-Mail an: bauamt@stadt-roth.de.

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