Allgemeinverfügungen in Roth und Schwabach
Galgenfrist für alte Holzöfen: Das sollten die Nutzer wissen
31.8.2022, 09:00 UhrEigentlich durften diese alten Öfen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht mehr betrieben werden, wenn sie die Abgas-Grenzwerte nicht mehr einhalten. Dafür gab es entsprechende Fristen.
Doch vor dem Hintergrund der Energiekrise wurde nun bayernweit eine Ausnahmegenehmigung erteilt – wenn die „Holzfeuerungsanlagen“, wie es in der Allgemeinverfügung heißt, den Betrieb einer Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.
Formulare ausfüllen
Weitere Voraussetzungen: Der Betreiber muss beim Bezirksschornsteinfeger ein Formular zum Vorhalten des Ofens als Notbetrieb einreichen.
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Und die Wiederinbetriebnahme muss der Stadt Schwabach beziehungsweise dem Landratsamt Roth über entsprechende Formulare angezeigt werden. Auch der Bezirksschornsteinfeger muss Bescheid wissen.
Befeuert werden darf dann aber nur bis Anfang Mai 2023 (Schwabach) beziehungsweise Anfang August 2023 (Landkreis Roth). Mit dieser Maßnahme soll Gas gespart werden, wie es ja auch der Notfallplan Gas der Bundesregierung vorschreibt.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind laut Schwabacher Allgemeinverfügung nicht zu befürchten: Das Bundesimmisionsschutzgesetz lässt bei der vom Bundeswirtschaftsministerium festgestellten Gasmangellage auch Grenzwertüberschreitungen bei größeren Feuerungsanlagen befristet zu – dass kleinere über den Winter wieder in Betrieb genommen werden können, folgt nun dieser Logik.
Die Aufrechterhaltung der Gasversorgung überwiege in der kommenden Heizperiode das Interesse an Luftreinhaltung.
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